Allgemeine Geschäftsbedingungen
LKV

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - für die Labore des Sächsischen Landeskontrollverbandes e.V. und der LKS-Landwirtschaftliche Kommunikations- und Servicegesellschaft mbH
Mai 2020

1.    Anwendungsbereich

 

1.1 Auf alle Aufträge, die durch den Sächsischen Landeskontrollverbandes e.V. und der LKS-Landwirtschaftliche Kommunikations- und Servicegesellschaft mbH - nachfolgend „Auftragnehmer“ - akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Version anzuwenden. Dies gilt auch für telefonisch erteilte, nicht schriftlich bestätigte Aufträge und solche Aufträge die durch Übermittlung von Proben zustande kommen. Ein Vertrag unter Geltung dieser AGB kommt durch Akzeptanz eines Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Auftragnehmer (a) den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftraggebers nicht erforderlich) oder (b) der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich akzeptiert.

 

1.2 Außer dem Geschäftsführer, dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des Auftragnehmers hat kein Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer des Auftragnehmers die Vollmacht, von Regelungen der AGB abzuweichen oder auf deren Geltung zu verzichten oder den Auftragnehmer in einer Weise zu verpflichten, die zur Geltung von abweichenden Regelungen führt, die mit denen der AGB inhaltlich kollidieren oder diesen vorgehen. Eine derartige Änderung oder ein Verzicht auf die Geltung der AGB ist für den Auftragnehmer nur bindend, sofern dies schriftlich erfolgt und durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers oder des Vorstandvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet ist.

 

2.    Auftragserteilung; keine Geltung abweichender Vertragsbedingungen; kein Auftrag zur Abholung

 

2.1  Eine wirksame Auftragserteilung durch den Auftraggeber setzt grundsätzlich voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfs des Auftraggebers postalisch, per Fax oder durch elektronische Nachricht oder durch die Verwendung eines vom Auftragnehmer akzeptierten Auftragsformulars oder elektronischen Auftragsformulars erfolgt. Erforderlich ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte, die nicht in diesen AGB geregelt sind (einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum), Einigkeit besteht. Der Auftraggeber muss telefonisch erteilte Aufträge auf Anforderung unverzüglich nach Erteilung schriftlich bestätigen. Für den Fall, dass er an den Auftragnehmer Proben übermittelt, ist auch dies als Auftragserteilung anzusehen und ohne Unterschrift gültig. Erteilt der Auftraggeber mit einem veralteten Probenbegleitschein den Analysenauftrag, sind die AGB´s und die Untersuchungsmethoden sowie -pakete des jeweils aktuell gültigen Probenbegleitscheines bindend. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und ihm alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden. Der Auftraggeber haftet davon unbeschadet für alle im Vorfeld gemachten Angaben zu den gewünschten Untersuchungen deren Inhalt, Art und deren Umfang.

 

2.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift des Geschäftsführers oder des Vorstandsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden des Auftragnehmers etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des Weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den der Auftragnehmer akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber angesehen.

 

2.3 Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass der Auftraggeber für einen bereits bestehenden Auftrag nachträglich ergänzende Leistungen verlangt, berechtigt, Verwaltungsgebühr in angemessener Höhe zu berechnen. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind, wird der Auftrag, wenn möglich ergänzt, bzw. bei bereits erfolgtem Abschluss der Analyse wird dies als neuer Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Analysendauer führen.

 

2.4 Die Abholung und Anlieferung der Probe oder etwaige andere logistische Maßnahmen erfolgen durch den Auftraggeber auf dessen eigenes Risiko und sind von diesem auf eigene Rechnung selbst durchzuführen oder zu organisieren.

 

2.5 Eine Ausnahme dabei bietet die Probenabholung durch den unternehmensinternen Kurierservice. Für die Bereitstellung und Anmeldung zur Abholung der Proben ist der Auftraggeber verantwortlich, für den Transport der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet bei falschen Angaben zur Probenbereitstellung und Probenabholung.

 

2.6  Bei Einsendung von QS- Proben gelten gesonderte Regelungen:

·         Eine Abfrage nach Fremdlaboren findet nicht statt

·         Grundsätzliche Bewertung der Analysenergebnisse

 

 

3.     Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Die Preisfestsetzung erfolgt auf Basis der bei Vertragsschluss jeweils geltenden Version der Gebührenordnung. Jegliche Abweichungen von der jeweils geltenden Version der Gebührenordnung ist für den Auftragnehmer nur gültig und bindend, sofern diese durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers oder des Vorstandvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich bestätigt und unterzeichnet ist.

 

3.2 Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. solche, die bei dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen) sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

 

3.3 Preise verstehen sich zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

 

3.4  Jegliche sich auf eine Rechnung beziehende Rüge ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung geltend zu machen. Falls der Auftraggeber die Richtigkeit eines Analyseergebnisses anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Analyseergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Auftraggebers unstreitig, durch den Auftragnehmer schriftlich akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Wenn sich der Auftraggeber in Verzug mit einer Forderung des Auftragnehmers befindet, werden alle Forderungen gegen den Auftraggeber - einschließlich solcher aus anderen Verträgen - sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 0,5833 % pro Monat zu verlangen.

 

3.5 Falls auf Wunsch des Auftraggebers eine Rechnung neu ausgestellt werden muss, steht dem Auftragnehmer eine Verwaltungsgebühr laut Gebührenordnung des Auftragnehmers zu.

 

3.6 Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Bezahlung per Lastschrift das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat zu übergeben.

 

3.7 Der Auftragnehmer ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Durchführung des Auftrages davon abhängig zu machen, dass bis zu 100 % des schätzungsweise zu leistenden Entgelts als Vorleistung durch den Auftraggeber erbracht wird. Die Satzung des LKV präzisiert in Paragraf 10, dass auch die Aushändigung von Ohrmarken nur gegen Vorkasse oder Nachnahme erfolgen kann, wenn dies geboten ist.

 

4.   Pflichten des Auftraggebers bei Probenahme und Lieferung bzw. Transport von Proben oder Materialien

 

4.1 Proben oder Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten / Analysen oder die Herstellung in Auftrag gegebener Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftraggeber hat auf Anforderung so viele Proben bzw. so viel Probenmaterial zur Verfügung zu stellen, dass bei Verlust oder Beschädigung der Probe kein weiterer Aufwand bzw. keine Mehrkosten beim Auftragnehmer entstehen. Der Auftraggeber garantiert, dass er, soweit nicht der Auftragnehmer diesbezüglich explizit eine Verpflichtung übernommen hat, bei der Beauftragung bzw. Durchführung der Probenahme und dem Probentransport sichergestellt hat, dass Probenahme und Probentransport im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag so erfolgt sind, dass die Analysenergebnisse richtig und für den Auftrag aussagekräftig sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe oder Materialien durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Probe oder der Fertigung eines Berichts festzustellen.

 

4.2 Der Auftraggeber gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Proben die an den Auftragnehmer zu Analysezwecken geschickt werden, in einem stabilen Zustand sind. Der Auftraggeber muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Proben keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder dessen Mitarbeiter und sonstigen Vertretern oder Dritten ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers noch während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer gehörenden Betriebsstätten.

 

Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Beschriftung der Verpackung, Transport und Beseitigung. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Proben herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen einer Probe und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers und dessen Mitarbeiter und sonstige Vertreter oder Dritte im Zusammenhang mit der Kontamination. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten ist der Auftraggeber für alle Kosten, Schäden und sonstige Nachteile haftbar, die bei dem Auftragnehmer oder seinem Personal oder seinen sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers (etwa bei einer Probenziehung), während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer gehörenden Betriebsstätten auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Auftraggeber haftet nicht nach den vorstehenden Regelungen, wenn er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.

 

 

5.    Eigentumsrechte an den Proben; Lagerung von Proben

 

5.1  Alle Proben werden insofern Eigentum des Auftragnehmers als und soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Probe verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind alle Proben, bei denen sich aus dem QM-Handbuch etwas anderes ergibt oder Proben, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Wenn eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen im Rahmen professionell üblicher Praxis zur Lagerung der Probe ergreifen.

 

5.2 Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung oder Zerstörung des Probenmaterials zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung berechtigt, es sei denn, dass zwischen den Parteien schriftlich eine Aufbewahrung vereinbart wurde oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung der Probe ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B. wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten. Falls der Auftraggeber die Rückgabe des nicht benötigten Probematerials verlangt, wird der Auftragnehmer dieses auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zurückschicken.

 

6.    Lieferdaten, Realisierungszeit

 

6.1 Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten.

 

6.2 Ergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail, Fax und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Auftraggeber bei Auftragserteilung angegeben hat.

 

7.    Übergang von Eigentums- und sonstigen Rechten; verbleibende Rechte an Analysergebnissen

 

7.1 Eigentums- und sonstige Rechte an den Analyseresultaten, Produkten, Ausrüstung, Software oder ähnlichen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber erbrachten Leistungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, bis alle sich hierauf beziehenden Rechnungen vollständig durch den Auftraggeber beglichen wurden. Bis zum Zeitpunkt der vollen Zahlung stehen dem Auftraggeber keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Leistungen zu. Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen des Auftragnehmers in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages und jegliche sonstige Arbeit für den Auftraggeber zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung, hinsichtlich derer Verzug vorliegt, aus einem anderen Auftrag ergibt.

      

7.2 Auch nach voller Bezahlung durch den Auftraggeber behält der Auftragnehmer das Recht, Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Auftraggebers ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen, dem Auftragnehmer bekannten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

 

7.3 Bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstwerte findet die Entscheidungsregel aus dem Qualitätsmanagement Handbuch der Firma Anwendung

 

8.   Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungspflichten des Auftraggebers

 

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Tätigkeit des Auftragnehmers auf die Durchführung von Analysen und die Erstellung eines Prüfberichtes. Beratung oder die Erfassung oder Darstellung der Analyseergebnisse neben der im Prüfbericht (in elektronischer Form oder in Papierform) oder vergleichbare Leistungen sind nicht geschuldet, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber muss bei der Erteilung des Auftrags alle Umstände (z.B. Eignung des Probenmaterials etc.) berücksichtigen bzw. dem Auftragnehmer alle Umstände mitteilen, die für seine Verwendung des Prüfergebnisses maßgeblich sind. Aufträge werden unter den dem Auftragnehmer nach dem gegenwärtigen Stand der Technik verfügbaren Bedingungen erfüllt. Die Einhaltung bestimmter DIN/EN Vorschriften ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer wählt die zur Auftragserfüllung geeignete Methode aus und kann hiervon auch wieder abweichen und eine andere geeignete Methode wählen. Resultate können nicht stets zu 100 % exakt und / oder relevant im Sinne des Auftrags sein. Das dem Auftraggeber mitgeteilte Analyseergebnis entspricht je nach ausgewählter Analysemethode einem Wert auf einer Bandbreite von Werten, die sich aus verschiedenen Analysemethoden nach dem Stand der Technik ergeben können. Analysen, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Gleichwohl kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Maßgeblich für den Auftraggeber sind ausschließlich der Prüfbericht und die hierin enthaltenen Ergebnisse. Der Auftragnehmer steht nicht für die außerhalb des Prüfberichts gelieferten Informationen und Formate ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich abzugleichen, ob die vom Auftragnehmer zusätzlich zum Prüfbericht gelieferten Informationen (z.B. bei der Erfassung von Ergebnissen in Systemen des Auftraggebers, Datenübertragung über Schnittstellen) den Ergebnissen des Prüfberichts entsprechen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche einschließlich solcher wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht bleiben unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass Dienstleistungen etc. jedenfalls als abgenommen anzusehen sind, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche nach vollständiger Erledigung der Dienstleistung etc. dem Auftragnehmer schriftlich erklärt, nicht abzunehmen. In jedem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftragnehmer übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Auftraggeber in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Soweit das Analyseergebnis den Auftraggeber zu kostenaufwändigen oder sonst weitreichenden Maßnahmen veranlasst, hat der Auftraggeber Kontakt zum Auftragnehmer aufzunehmen, bevor die Maßnahme ergriffen wird, um diesem ggf. noch Gelegenheit zu geben, das Analyseergebnis zu verifizieren oder zumindest zu besprechen. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren.

 

8.2 Jeder analytische Bericht bezieht sich ausschließlich auf die durch den Auftragnehmer analysierte Probe. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich Festlegungen, welche Proben welcher Rohmaterialien und Fertigprodukte mit welcher Frequenz analysiert werden sollen) unter Festlegung einer präzisen Reichweite der durchzuführenden Analysen beauftragt wurde, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und / oder die Festlegung der Analysenreichweite unzureichend oder unangemessen sind. Gleiches gilt, wenn und soweit der Auftraggeber entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt.

 

8.3 Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und / oder diesen AGB etwas anderes folgt.

 

8.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer und dessen Personal oder sonstige Vertreter von allen Ansprüchen dritter Parteien freizuhalten, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, es sei denn, der Auftraggeber hat diese nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche dritter Parteien, die geltend gemacht werden, weil eine Probe gefährlich oder instabil ist.

 

8.5 Soweit entgegen der in Ziffer 5 niedergelegten Regelungen eine Lagerung von Proben schriftlich vereinbart wird, hat der Auftraggeber Besonderheiten der Lagerung vorher mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass diese als Bestandteil der Vereinbarung vom Auftragnehmer schriftlich akzeptiert werden.

 

8.6 Für den Fall, dass der Auftragnehmer Software an den Auftraggeber liefert, hat der Auftraggeber diese Software in Übereinstimmung mit den einschlägigen Lizenzbedingungen, Anweisungen und Handbüchern zu verwenden.

 

9.   Haftungsbegrenzung

 

9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.

 

9.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Auftraggeber, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern.

 

9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AGB nicht beschränkt.

 

9.4 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Auftraggeber die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Auftraggebers erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer solchen Freihaltung.

 

9.5 Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer 9 nicht geändert.

 

10.  Wiederholte Analysen

 

Beanstandungen im Hinblick auf Testergebnisse können nur unter Beachtung der in Ziffer 8.1 niedergelegten Regelungen erhoben werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber, sofern sich nicht die Unrichtigkeit der ersten Analyseergebnisse herausstellt, die Kosten eines von ihm veranlassten wiederholten Tests oder einer Überprüfung zu tragen. 

 

11.  Höhere Gewalt

 

Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, verlängern sich die Fristen für die Dauer der Verhinderung. Ist oder wird die daher verzögerte Ausführung des Auftrages für den Auftraggeber unzumutbar, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

12.   Vertraulichkeit und Verarbeitung von Daten des Auftraggebers

 

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen persönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Auftraggeber auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Auftraggeber stammen oder von einem Dritten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.

 

12.2 Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden personenbezogene Daten verarbeitet und genutzt. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass zur Sicherstellung des bestmöglichen Services inkl. der Nutzung von bestehenden Kapazitäten und Know-How personenbezogene Daten, aber auch auftragsbezogene Informationen wie Analysefragestellungen und deren Ergebnisse, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft des Auftragnehmers ausgetauscht werden können. Die Unternehmensteile sind an eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus erfolgt durch den Auftragnehmer eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der weiteren Auftragsgewinnung. Der Auftraggeber kann dem beim Auftragnehmer widersprechen. Weiterführende Hinweise zum Datenschutz und zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter: www.lkvsachsen.de/footernavi/datenschutzerklaerung/

 

12.3 Der Auftragnehmer ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Analyseergebnisse und Serviceberichte vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die dem Auftragnehmer nach Ziffer 7.2 zustehenden Rechte und ein etwaiges Erfordernis, einen Zahlungsanspruch für geleistete Dienste nachweisen zu müssen.

 

12.4 Analyseergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch des Auftraggebers erstellt und übermittelt und sollten nicht an Dritte zu irgendwelchen Zwecken ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer übermittelt werden. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, hinsichtlich aller durch den Auftragnehmer geleisteten Dienste Vertraulichkeit zu wahren. Weiter sind dessen Ergebnisse wie auch die Zusammensetzung von Produkten und Software, die durch den Auftragnehmer geliefert wurden, sowie Analyseergebnisse nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu veröffentlichen oder zu anderen als internen Zwecken weiterzugeben oder zu nutzen. Auch für den Fall, dass eine derartige schriftliche Zustimmung erteilt wird, verbleibt der Auftraggeber (a) verantwortlich für jegliche Konsequenzen, die aus der Weitergabe solcher Ergebnisse an dritte Parteien und das Vertrauen einer solchen dritten Partei auf diese Ergebnisse herrühren und (b) verpflichtet sich hiermit, die haftungsprivilegierten Personen (s. Ziff. 9.1) von jeglicher Inanspruchnahme durch eine dritte Partei freizuhalten, die aufgrund der Weitergabe solcher Ergebnisse und / oder das Vertrauen in dieselben und daraus resultierender – tatsächlicher oder angeblicher - Schäden erfolgt.

 

13.  Wirtschaftssanktionen

 

13.1 Der Auftraggeber gewährleistet in Bezug auf die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem anderen Land verhängte Wirtschaftssanktionen im Sinne von Ziffer 13.4:

a) dass er keinen Wirtschaftssanktionen unterliegt;

b) dass er nach bestem Wissen weder im Eigentum von solchen natürlichen oder juristischen Personen steht, die Wirtschaftssanktionen unterliegen, noch von solchen beherrscht wird;

c) die Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen zu beschränken, darf der Auftraggeber nicht entgegen gesetzlicher Bestimmungen im Hinblick auf Wirtschaftssanktionen (im Sinne von Ziffer 13.4) Aufträge erteilen oder Proben oder Sachen im Zusammenhang mit dem Auftrag direkt oder indirekt exportieren, reexportieren oder umladen.

d) dass er nicht in Verfahren involviert ist oder Gegenstand von behördlichen Ermittlungen ist, aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen von Wirtschaftssanktionen.

13.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Strafzahlungen und Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtskosten u.a. Gerichtskosten und Prozessführungskosten) und Aufwendungen frei, welche dem Auftragnehmer als Folge eines Verstoßes gegen den Absatz 13.1 durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Verstoß nicht zu vertreten.

 

13.3 Unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechtsmittel, kann der Aufragnehmer den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber kündigen, wenn der Auftraggeber gegen die Bestimmungen des Absatz 13.1. verstößt. Ist je nach Art des Vertrages eine Kündigung nicht möglich, tritt der Rücktritt an Stelle der Kündigung. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz von durch die Kündigung oder den Rücktritt entstandener Schäden.

 

13.4 a) Wirtschaftssanktionen umfassen alle wirtschaftlichen Sanktionen, restriktive Maßnahmen oder Handelsembargos, die vom UN-Sicherheitsrat, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen souveränen Regierung beschlossen werden, sofern deren Beachtung rechtlich zulässig ist.

b) Gesetzliche Bestimmungen zu Wirtschaftssanktionen umfassen alle Gesetze, Regelungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen.

 

14. Anwendbares Recht / Streitbeilegung

 

14.1 Für alle Verträge unter Geltung dieser AGB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

 

14.2 Hat der Auftraggeber seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz des Auftragnehmers, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Hat der Auftraggeber seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Freiberg (für Niederwiesa), Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs der DIS und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. discovery / document production) und zur Zeugenvernehmung finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.