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Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz - TAMG) (Kopie 1)
Wichtige Änderungen ab 01.01.2026
Nach dem geltenden EU-Recht müssen die Antibiotikaverwendungen ab 2026 für weitere Tierarten erhoben werden. Um diese Verpflichtungen in die nationale Gesetzgebung zu integrieren, wurde das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) angepasst. Das geänderte TAMG ist ab dem 1. Januar 2026 gültig. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden dargestellt.
Änderungen ab 2026 für Tierärzte:
1. Verschiebung der Meldefrist für die Daten der eingesetzten Antibiotikamengen bei Hunden und Katzen auf den 14. Januar 2030 (für Daten aus dem Jahr 2029)
- Hunde und Katzen (Stufe 3): Nach § 95 Nr. 2 TAMG geändertes TAMG wird die Meldefrist für Antibiotikaverwendungen bei Hunden und Katzen (Stufe 3) auf den 14. Januar 2030 verschoben (für Daten aus dem Jahr 2029). Tritt das geänderte TAMG zum 1. Januar 2026 in Kraft, entfällt die derzeit gültige Meldefrist zum 28. Januar 2026.
2. Weitere Meldeverpflichtung für die eingesetzten Antibiotikamengen ab 2026 bei Pferden, Schafen, Ziegen und weiteren Tierarten
- neue, weitere Tierarten (Stufe 2): Für die Tierarten Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde (einschließlich Nicht-Schlachttiere) und Kaninchen, die der Lebensmittelgewinnung dienen, - die sogenannte Stufe 2 - beginnt die Datenerhebung ab dem 1. Januar 2026. Die Meldung ist unabhängig von der Bestandsgröße der jeweiligen Tierart notwendig. Ein Benchmarking wie für Stufe 1 (Antibiotikamonitoring ABM) ist nicht geplant. D.h. die Meldepflicht betrifft ausschließlich die behandelnden Tierärzte (Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung ABV), nicht die Halter.
Änderungenab 2026 für Tierhalter:
Der Gesetzgeber hat Erleichterungen bei den Meldeverpflichtungen für Tierhalter beschlossen: Ab dem Halbjahr 2026/1 können verendete und getötete Tiere aufsummiert als Abgang pro Kalenderwoche gemeldet werden.
- Wichtig: bei dieser Meldung ist das Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche, für die die Mitteilung erfolgt, anzugeben.
- Kurz: verendete/getötete Tiere können aufsummiert auf den Donnerstag der betroffenen Woche gemeldet werden (die Summe der Tiere bezieht sich auf die komplette Kalenderwoche also Montag bis Sonntag).
- Beispiel - fiktive Kalenderwoche
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Summe |
Verdungen/Tote | 2 |
| 1 | 2 |
| 1 |
| 6 |
Abgänge lebend | 100 |
|
| 100 |
|
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| 200 |
Zugänge |
| 300 |
|
|
|
|
| 300 |
tagesgenaues Melden (Saldieren von Tod und Abgang zum jew. Tag) - weiterhin möglich | ||||||||
Abgänge | 102 |
| 1 | 102 |
| 1 |
| 206 |
Zugänge |
| 300 |
|
|
|
|
| 300 |
Tote über die Woche saldiert melden** (auf Donnerstag der KW, zus. m. Abgängen) | ||||||||
Abgänge | 100 |
|
| 106 |
|
|
| 206 |
Zugänge |
| 300 |
|
|
|
|
| 300 |
Die Meldefrist - für die neuen Tierarten - ist grundsätzlich jeweils der 14. Januar des Folgejahres. Die Daten werden in 2026 für bzw. auf Halbjahre das jeweilige gemeldet. D.h. die Daten für die beiden Halbjahre des Jahres 2026 sind bis 14.01.2027 zu melden.
Für die Datenerhebung zuständig ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des BVL unter:
www.bvl.bund.de/verbrauchsmengenerfassung
Ab dem Jahr 2027 wird die Mitteilungspflicht für alle meldepflichtigen Tier- bzw. Nutzungsarten von halbjährlich auf jährlich geändert, so dass die Meldung auf Halbjahre entfällt.
D.h. ab 2027 werden die Halbjahre nicht mehr unterschieden, sondern nur noch Meldungen für ein gesamtes Jahr getätigt. Weitere Details hierzu werden in 2026 bekanntgegeben.
Weitere Informationen zur Anpassung des Tierarzneimittelgesetz (TAMG), zur Meldepflicht und den neuen Nutzungsarten können Sie jederzeit online auf der
Informationsplattform der TAM-Datenbank
in Erfahrung bringen.


